Um den Besuchern unserer Website deren Nutzung zu erleichtern, setzen wir Cookies ein. Mit dem Besuch unserer Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass auf Ihrem Computer Cookies platziert werden. Die Verwaltung der Cookies können Sie in den Einstellungen Ihres Browsers ändern.
Tel.: +420 416 823 123, Email: export@meva.eu 

Deutsche Version Katalog 38

titulka-de

Blättern im Katalog PDF

NEWS-ABONNEMENT



skpldegbhu

Kontakte

MEVA-TEC s.r.o.
Chelčického 1228
413 01 Roudnice nad Labem
Tel.: +420 416 823 123
export(a)meva.eu

» GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DIENSTLEISTUNGEN

WIE BESTELLT MAN? BERATUNG ANFRAGE WARENTRANSPORT UND MONTAGE REKLAMATIONEN NEWSLETTERBESTELLUNG GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MEVA-TEC s.r.o. WIRKSAM AB DEM 01.07.2020

Art. 1 - Präambel, Gegenstand der Regelung und Leistung

1.1    Einleitungsbestimmungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Bedingungen der Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Abwicklung der Warenlieferungen (im Folgenden „Gegenstand der Regelung“ genannt) zwischen der MEVA-TEC s.r.o., mit Sitz in Roudnice nad Labem, Chelčického 1228, PLZ 413 01, Id Nr. 62742051, eingetragen im Handelsregister beim Landesgericht in Ústí nad Labem, Az. C 8830, als Verkäufer einerseits (im Folgenden auch als die „MEVA-TEC“ genannt) und einer natürlichen oder juristischen Person als Käufer andererseits (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt; MEVA-TEC und Auftraggeber im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt).

1.2    Vertragsbestandteile. Einen festen Bestandteil jedes Vertrags, der im Rahmen der Geschäftsbeziehungen sowie im Rahmen des Gegenstands der Regelung zwischen der MEVA-TEC und dem Auftraggeber (im Folgenden „Vertrag“ genannt) abgeschlossen wird, bilden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MEVA-TEC (im Folgenden „AGB“ genannt). Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, es sei denn, im Vertrag in dem konkreten Fall ist anders festgelegt. Bestandteil des Vertrags sind ebenfalls schriftliche beiderseits angenommene Rechtshandlungen (Konkretisierung des Gegenstands der Lieferungen, des Lieferortes, etc.) in Form des schriftlichen oder elektronischen Verkehrs zwischen den Vertragsparteien sowie die Anlagen, die nach dem Willen der Vertragsparteien zum Vertrag als dessen untrennbarer Bestandteil gehören sollen.

1.3    Gegenstand der Leistung. Gegenstand der Leistung nach dem Vertrag ist die Lieferung der Produkte nach dem aktuellen Angebot der MEVA-TEC, insbesondere von Abfallbehältern, Containern, Propan-Verbrauchsgeräten, Atmungsgeräten und weiteren Waren, sowie auch Dienstleistungen der Werkzeugmacherei, Bearbeitung, des Pressens, der Metallverarbeitung und Lackierung (im Folgenden „Ware“ genannt; der Begriff Ware umfasst ebenfalls Dienstleistungen und Werke, die MEVA-TEC für den Auftraggeber gemäß dem Vertrag durchführt und die Abmachungen dieser AGB werden auf die Dienstleistungen und die Werke analogisch angewendet), die zwischen der MEVA und dem Auftraggeber verbindlich vereinbart wird.

Art. 2- Vertragsabschluss

  • Angebot der MEVA-TEC. Alle nicht gezielten Angebote der MEVA-TEC sind unverbindlich und freibleibend. Die MEVA-TEC ist berechtigt, ein gezieltes Angebot auch in der Frist zu seiner Annahme abzuberufen, die – soweit in einem konkreten Fall nicht anders bestimmt wird – 14 Tage nach der Zustellung des Angebots an den Auftraggeber (ggf. Interessenten für den Warenbezug) beträgt.
  • Bestellung des Auftraggebers. Die aufgrund der Angebote der MEVA-TEC getätigten Aufträge gelten als Vorschlag für einen Vertragsabschluss, der durch schriftliche Bestätigung (Annahme des Angebots) von der MEVA-TEC angenommen wird (soweit sie sich nach ihrer eigenen Wahl zur Annahme eines solchen Vorschlags entscheidet). Die im Auftrag enthaltenen Angaben des Auftraggebers sind verbindlich und dieser ist nicht berechtigt, den getätigten Auftrag anschließend ohne ausdrückliche Zustimmung der MEVA-TEC abzuberufen oder wie auch immer zu ändern.
  • Form des Auftrags. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftrag in Schriftform als Brief, E-Mail oder Fax oder mittels E-Shop der MEVA-TEC auf www.mevatec.cz zu tätigen. Die MEVA-TEC bestätigt den Auftrag ebenfalls in Schriftform mit Brief, E-Mail oder Fax oder mittels E-Shop der MEVA-TEC auf www.mevatec.cz.
  • Annahme durch die MEVA-TEC. Für den Abschluss und den Inhalt des Vertrags sowie für den Umfang der zu liefernden Ware ist die Auftragsbestätigung durch die MEVA-TEC maßgebend. Die MEVA-TEC ist berechtigt, den Auftrag mit einer Abweichung zu bestätigen. Jede Annahme des Angebots der MEVA-TEC von dem Auftraggeber mit einer Abweichung gilt als keine Angebotsannahme und die Bestimmung des § 1740 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 89/2012 GBl., Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt) wird auf die Annahme etwaiger Angebote der MEVA-TEC von dem Auftraggeber nicht angewendet.
  • Gegenstand des Vertrags. Gegenstand des Vertrags ist die Lieferung der Ware an den Auftraggeber im Umfang des von der MEVA-TEC bestätigten Auftrags, Übertragung des Eigentumsrechtes an dieser Ware auf den Auftraggeber sowie die Bezahlung des Kaufpreises der MEVA-TEC in Übereinstimmung mit dem Vertrag.

Art. 3 - Preise, Fälligkeit

  • Preisliste der MEVA-TEC. Der Preis für die gelieferte Ware wird immer nach der aktuellen Preisliste der MEVA-TEC festgelegt, die zum Tag der Auftragsbestätigung durch die MEVA-TEC gültig ist.
  • Bestandteile des Preises. Die Preise der MEVA-TEC gelten „ab Werk der MEVA-TEC“ (EXW Roudnice nad Labem – INCOTERMS 2010). Soweit aus einem konkreten Auftrag nichts anderes erfolgt, enthalten die Preise weder die gesetzliche Mehrwertsteuer noch andere Steuern oder Gebühren. Die Post- oder Transportgebühren sowie andere ähnliche Kosten werden separat in einer von den Vertragsparteien vereinbarten Höhe oder – falls keine solche Vereinbarung getroffen wird – in der üblichen Höhe berechnet.
  • Fälligkeit. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart wird, ist der Preis für die Ware innerhalb von 30 Tagen nach der Ausstellung der Rechnung durch die MEVA-TEC, die nach der Ausstellung unverzüglich an den Auftraggeber gesendet wird, zu bezahlen. Der Preis ist auf das in der Rechnung aufgeführte Konto der MEVA-TEC zu bezahlen. Als Tag der Bezahlung wird der Tag der Gutschrift der vereinbarten Beträge auf dem in der Rechnung angeführten Konto der MEVA-TEC angesehen.
  • Aufrechnung des Auftraggebers. Die Aufrechnung etwaiger Forderungen des Auftraggebers gegen den Anspruch der MEVA-TEC auf die Bezahlung des Preises sowie jeder anderen Geldleistung nach dem Vertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MEVA-TEC ausgeschlossen.

Art. 4 – Lieferfrist und Lieferbedingungen, Verzögerungen

  • Lieferfrist. Die Lieferfrist wird im Vertrag individuell vereinbart. Die MEVA-TEC ist berechtigt, die im Vertrag vereinbarte Lieferfrist angemessen, jedoch höchstens um 2 Wochen zu verlängern. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall durch Bestimmungen im Vertrag gebunden und solche Verlängerung stellt keine Vertragsverletzung dar.
  • Mitwirkung des Auftraggebers. Leistet der Auftraggeber der MEVA-TEC keine erforderliche Mitwirkung zur termingemäßen Warenlieferung und erfüllt die MEVA-TEC aus diesem Grund nicht rechtzeitig ihre Verpflichtungen, werden die Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen der MEVA-TEC um jeden Verzögerungstag mit den Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers angemessen verlängert.
  • Vis maior. Die Fristen werden auch beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse angemessen verlängert, die außerhalb des Willens der MEVA-TEC liegen, wie Mobilmachung, Epidemie, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse wie Streik und Aussperrung oder andere die Verantwortung ausschließende Umstände, d. h. Hindernisse, die unabhängig vom Willen der MEVA-TEC eingetreten sind und sie an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten hindern.
  • Verzögerung der MEVA-TEC. Bei Verzögerung der MEVA-TEC ist der Auftraggeber - soweit er nachweisen kann, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist – berechtigt, eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 0,05 % des Preises für den Teil der Lieferung, mit dessen Lieferung die MEVA-TEC in Verzug geraten ist, für jede abgeschlossene Verzugswoche, jedoch stets höchstens bis zur Höhe von 10 % des Preises für einen solchen Teil der Lieferung zu verlangen.
  • Schadensersatz – MEVA-TEC. Der Anspruch des Auftraggebers auf den Schadenersatz in Folge der Verzögerung der MEVA-TEC, der die im vorstehenden Absatz festgesetzte Höhe überschreitet, und zwar in allen Fällen der Lieferungsverzögerung auch nach Ablauf der festgelegten Lieferfrist, ist ausgeschlossen.
  • Verzug – Auftraggeber. Falls der Auftraggeber mit der Bezahlung des Preises für die Ware und ggf. der vereinbarten Transportkosten oder sonstigen Verbindlichkeiten des Auftraggebers in Verzug gerät, hat der Auftraggeber der MEVA-TEC Verzugszinsen in Höhe von 0,05 % des Schuldbetrags für jeden angefangenen Verzugstag zu bezahlen, ohne dass der Anspruch der MEVA-TEC auf Schadensersatz davon berührt würde.
  • Schadensersatz – Auftraggeber. Bei Verletzung der Pflichten seitens des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Bezahlung des Preises für die Ware, jeglicher Zahlungen oder Anzahlungen, hat die MEVA-TEC gemäß dem vereinbarten Vertrag ihren Pflichten aus diesem Vertrag sowie auch aus sonstigen Verträgen nachzukommen, die zwischen der MEVA-TEC und dem Auftraggeber abgeschlossen wurden und sie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder sämtliche Leistungen einzustellen und Ware nicht auszugeben, wobei in solchen Fällen die MEVA-TEC für keine eventuellen Schäden des Auftraggebers oder Dritter haftet; die MEVA-TEC ist in solchen Fällen berechtigt, gegenüber dem Auftraggeber Recht auf Schadenersatz geltend zu machen, und zwar bis zur Höhe aller Kosten, die der MEVA-TEC in Zusammenhang mit der Lieferung der vereinbarten Ware entstanden und ferner aller zusammenhängender Kosten, sowie auch den entgangenen Gewinn und weiteren Schaden. Der Auftraggeber hat in solchem Falle die Ware der MEVA-TEC A herauszugeben und in dieser Richtung sämtliche Mitwirkung zu leisten.

Art. 5 – Warenlieferung und deren Bedingungen

  • Lieferbedingungen. Die Warenlieferung erfolgt in dem Zeitpunkt, wenn die Ware zur Abholung im Werk der MEVA-TEC (EXW Roudnice nad Labem, Tschechische Republik – INCOTERMS 2010) bereitgestellt wird, ggf., soweit zwischen den Vertragsparteien vereinbart, nach Übernahme der Ware durch den ersten Spediteur. Bei Lieferung der Ware durch Versand zum Bestimmungsort gilt als Ort und Zeit der Lieferung der Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Spediteur oder Versender im Betrieb der MEVA-TEC, wobei in diesem Zeitpunkt auch der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt. Die MEVA-TEC ist nicht verpflichtet, die Ware gegen Vernichtung, Beschädigung, Entwendung oder Verlust zu versichern.
  • Mengen, Qualität, Verpackungen. Die MEVA-TEC ist verpflichtet, die Ware in vereinbarter Menge, Qualität und Ausführung zu liefern und sie zu verpacken oder für die Beförderung bereitstellen. Im Preis der Ware sind Einwegverpackungen inbegriffen. Werden die Verpackungen durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Lieferung an die MEVA-TEC retourniert, werden sie seitens der MEVA-TEC nicht mehr entgegengenommen. Sollten die Mehrwegverpackungen beschädigt werden, oder werden sie in dem vereinbarten Termin nicht retourniert werden, wird dem Auftraggeber 100 Prozent des Preises der Verpackungen endgültig verrechnet und der Auftraggeber hat der MEVA-TEC diesen Betrag zu bezahlen.
  • Mengenabweichung. Die Mengenabweichung der gelieferten Ware, die 10 % nicht überschreitet, steht nicht im Widerspruch zum Vertrag.
  • Vorzeitige und teilweise Leistung. Die MEVA-TEC ist immer berechtigt, den Gegenstand des Vertrags vorzeitig oder teilweise zu erfüllen und der Auftraggeber ist verpflichtet, die vorzeitige oder teilweise Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu übernehmen.
  • Nichtübernahme der Ware. Bei Nichtübernahme der Ware durch den Auftraggeber ist die MEVA-TEC berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Soweit der Auftraggeber die Ware in einer angemessen Zusatzfrist innerhalb von 2 Monaten nach der Lieferung nicht abnimmt, ist die MEVA-TEC berechtigt, die Ware an einen anderen Kunden zu verkaufen wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, der MEVA-TEC sämtliche damit verbundenen Kosten zu bezahlen und die MEVA-TEC ist berechtigt, den bereits bezahlten Teil des Preises gegen den Betrag entsprechend der aufgewendeten Kosten in Folge der Nichtübernahme der Ware durch den Auftraggeber aufzurechnen.
  • Verhinderung der Leistung der MEVA seitens des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber die Ware ablehnt oder die Lieferung der Ware durch die MEVA-TEC auf eine andere Art und Weise verhindert, bezahlt er der MEVA-TEC eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Preises für die nicht abgenommene Ware, wobei wenn es sich um speziell angefertigte Ware nach Wunsch des Auftraggebers handelt, bezahlt der Auftraggeber der MEVA-TEC eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Preises für die nicht abgenommene Ware. Der Auftraggeber darf Warenübernahme auf Grund unbeachtlicher Mängel nicht verweigern.

Art. 6 - Übergang des Eigentumsrechts und weiterer Verkauf

  • Eigentumsrecht an der Ware. Das Eigentumsrecht an der Ware geht auf den Auftraggeber im Zeitpunkt der vollen Bezahlung des Kaufpreises für die Ware durch den Auftraggeber über.
  • Einschränkung des Weiterverkaufs. Angesichts der Vertriebs- und sonstigen Verpflichtungen der MEVA-TEC s.r.o. darf der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung für die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag des Abschlusses dieses Vertrags die Ware nicht veräußern (ob selbst oder mittels Dritter), verkaufen oder zum Verkauf außerhalb des Gebietes des Staates anbieten, in den die Ware durch die MEVA-TEC s.r.o. geliefert wurde, wobei der Auftraggeber in dem gleichen Umfang ebenfalls seine Abnehmer verpflichtet. Der Auftraggeber wird ferner sicherstellen, dass die Ware benutzt oder deren Eigentum unter der Handelsmarke MEVA-TEC übertragen wird. Bei Verletzung jeglicher Pflicht des Auftraggebers gemäß diesem Absatz verpflichtet sich der Auftraggeber der MEVA-TEC eine Vertragsstrafe in Höhe von CZK 100 000,- für jeden einzelnen Fall zu bezahlen, wobei das Recht der MEVA-TEC auf Schadenersatz davon unberührt bleibt.

Art. 7 - Warenmängel

  • Warenmängel. Die MEVA-TEC haftet für die Warenmängel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Auftraggeber, wobei die ordnungsgemäß angezeigten Mängel, für die MEVA-TEC haftet, auf die Art und Weise beseitigt werden, die MEVA-TEC als angemessen und zweckmäßig anerkennt. Die Bestimmungen §§ 2106 bis 2107 BGB werden nicht angewendet. Der Auftraggeber verzichtet mit dem Abschluss des Vertrags wörtlich im Voraus auf sein Recht auf Ansprüche aus mangelhafter Leistung über dem Rahmen des Umfangs, der in diesen AGB angeführt ist.
  • Offensichtliche Mängel. Bei offensichtlichen Mängeln der Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mängel der MEVA-TEC spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware durch die MEVA-TEC an den Auftraggeber anzuzeigen, sonst erlischt das Recht des Auftraggebers auf die Beseitigung der Mängel nach dem vorstehenden Absatz.
  • Form der Beanstandung, sonstige Mängel. Die Mängel der Ware sind von dem Auftraggeber gegenüber der MEVA-TEC schriftlich und unverzüglich nach deren Feststellung oder dann, wenn sie bei Einhaltung der ausreichenden Sorgfaltspflicht vom Auftraggeber festgestellt werden konnten, zu beanstanden, spätestens jedoch jeweils innerhalb von 7 Tagen nach deren Feststellung.
  • Unmöglichkeit der Zahlungseinstellung. Bei Beanstandung der Mängel hat der Auftraggeber kein Recht darauf, Zahlungen für die Ware oder deren Teil einzustellen. Die Bestimmung § 2108 BGB wird nicht angewendet.
  • Frist zur Mängelbeseitigung. Die Frist zur Beseitigung eventueller Mängel wird in möglichst kurzer Frist von der MEVA-TEC im Rahmen ihrer Betriebsmöglichkeiten festgesetzt.
  • Preisminderung. Soweit die Beseitigung der Mängel unmöglich oder unwirtschaftlich erscheint, ist die MEVA-TEC berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Mängel zu gewähren.
  • Minimale Abweichung. Minimale Wertminderung oder Abweichung der Wareneigenschaften werden für keine Mängel gehalten. Die minimalen Abweichungen bestehen insbesondere in minimalen Abweichungen in Form und Farbe, Gewicht und auch damals, wenn der Mangel in kurzer Zeit von sich selbst verschwindet oder seitens des Kunden mit Aufwendung geringfügiger Kosten beseitigt werden kann. Geringfügigkeit ist auch bei Abweichungen im Rahmen üblicher Geschäftsgrenzen gegeben und daher bleiben hiermit die in dem gegebenen Fachbereich üblichen Abweichungen wörtlich vorbehalten.
  • Ausschluss von Mängelansprüchen. Keine Ansprüche aus Mängeln entstehen ebenfalls bei geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Qualität, bei unsachgemäßer Lagerung, geringfügiger Einschränkung der Verwendbarkeit der Ware, deren natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Montage oder Installation, Montage, Installation oder Benutzung der Ware entgegen der Gebrauchs- und Wartungsanleitung, sowie dem Betriebs- und dem technischen Handbuch und/oder den technischen Merkblättern, den gültigen technischen Normen, Anweisungen der MEVA-TEC und/oder aufgrund außergewöhnlicher Umgebungsbedingungen, die im Vertrag nicht erwähnt werden, entstanden sind. Keine Ansprüche aus Mängeln entstehen ebenfalls bei unsachgemäßen Eingriffen und der Inbetriebnahme seitens des Auftraggebers oder Dritter sowie aufgrund deren Folgen. Die Ansprüche aus Mängeln sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie auf eine abweichende Verwendung der Ware als von der MEVA-TEC festgesetzt zurückzuführen sind, und/oder darauf, dass der Auftraggeber die Ware abgeändert hat.
  • Ersatzlieferungen. Die MEVA-TEC ist nicht verpflichtet, für Ersatzlieferungen der Ware oder deren Teile, die nicht mehr hergestellt werden, zu sorgen.
  • Angaben und Gewährleistung. Die Angaben zur technischen Spezifikation der Ware oder andere auf der Ware oder Verpackung angebrachte Angaben gelten als keine Gewährleistung für die Ware.

Art. 8 – Industrierechte und Urheberrechte

  • Recht des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber hat jegliche Eingriffe in die Industrie- und Urheberrechte zu unterlassen, die sich auf die Ware beziehen. Im Falle der Verletzung der gegebenen Pflicht des Auftraggebers trägt volle Verantwortung für die Verletzung der Industrie- und Urheberrechte oder anderer zusammenhängender Rechte der Auftraggeber.
  • Vorbehalt des Urheberrechts. Die MEVA-TEC behält sich betreffend sämtliche Pläne, Zeichnungen, technische Spezifikation, Anleitungen, Preislisten und sonstige Unterlagen, die mit der Warenlieferung zusammenhängen (im Folgenden auch als „Unterlagen“), die Urheberrechte vor, und zwar im uneingeschränkten Umfang. Diese Unterlagen können einem Dritten lediglich auf Grund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der MEVA-TEC gewährt werden.

Art. 9 - Änderung der Umstände

  • Änderung der Umstände. Der Auftraggeber übernimmt die Gefahr der Änderung der Umstände im Sinne der Bestimmung § 1765 Abs. 2 BGB. Die Rechte der MEVA-TEC in Folge der Änderung der Umstände in Übereinstimmung mit §§ 1765 und 1766 BGB bleiben hiervon unberührt.

Art. 10 – Sonstige Ansprüche auf Schadenersatz

  • Schadenersatz. Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass die gesamte Höhe des Schadenersatzes für Schäden, die die MEVA-TEC verursacht, höchstens dem Wert der Ware, bei deren Lieferung der Schaden entstanden ist, entspricht.
  • Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist der Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht der MEVA-TEC verursacht wurde, beträgt 12 Monate ab dem Tag, wo der Schaden entstanden ist.

Art. 11 – Abmachungen für Verträge mit Verbrauchern

  • Anwendung dieses Artikels für Verbraucher. Sollte die Vertragspartei auf Seite des Auftraggebers ein Verbraucher sein, werden neben den übrigen Bestimmungen dieser AGB ebenfalls die Bestimmungen dieses Artikels angewendet. Im Falle eines Widerspruchs der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen zu anderen Bestimmungen dieser AGB, gelten die Bestimmungen dieses Artikels vorrangig.
  • Rechte und Pflichten der Verbraucher. Wurde der jeweilige Vertrag mittels Fernkommunikation abgeschlossen, ist der Auftraggeber – Verbraucher berechtigt, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb der Frist von 14 Tagen ab dem Tag der Warenübernahme durch den Auftraggeber – Verbraucher zurückzutreten. Eine Voraussetzung für den Rücktritt ist Einhaltung der festgelegten Vorgehensweise, und zwar Sendung des Formulars für den Rücktritt vom Vertrag, das auf www.meva.eu zugänglich ist und Sendung oder Übergabe der Ware der MEVA-TEC innerhalb von 14 Tagen ab dem Rücktritt vom Vertrag an die Adresse, die auf der Sendung als Adresse der MEVA-TEC angeführt ist, zusammen mit einer Mitteilung, dass er sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag in Übereinstimmung mit § 1829 Abs. 1 des BGB geltend macht. Innerhalb der gleichen Frist wird die MEVA-TEC dem Auftraggeber – Verbraucher in Übereinstimmung mit § 1832 BGB das Geld retournieren, das sie von ihm auf Grund des Vertrags erhalten hat, einschließlich der eventuell durch den Auftraggeber- Verbraucher bezahlten Kosten für die Warenlieferung an den Auftraggeber – Verbraucher in einer Höhe, die der billigsten Art der Warensendung entspricht, die die MEVA-TEC anbietet, jedoch nicht früher, als bewiesen wurde, dass die Ware an die MEVA-TEC übersendet wurde. Die Kosten in Verbindung mit der Retournierung der Ware an die MEVA-TEC (insbesondere Postgebühren und Versandkosten) übernimmt der Auftraggeber – Verbraucher. Der Auftraggeber – Verbraucher haftet gegenüber der MEVA-TEC im Falle einer Minderung des Warenwertes, die in Folge des Umgangs mit dieser Ware entstand, anders als damit bei Berücksichtigung deren Charakters und Eigenschaften umzugehen ist. Der Auftraggeber – Verbraucher ist berechtigt, bei der MEVA-TEC sein Recht aus Mängeln geltend zu machen, der bei der Ware innerhalb von vierundzwanzig Monaten ab der Übernahme vorkommt. Die Bestimmung Art. 12 Abs. 12.1 wird für den Auftraggeber – Verbraucher nicht angewendet.

Art. 12 – Schiedsklausel, anwendbares Recht, personenbezogene Daten

  • Schiedsklausel. Alle Streitigkeiten, die aus dem Vertrag und im Zusammenhang damit entstehen und die die Geltendmachung der Ansprüche aus den Mängeln der Ware oder Geldleistung, deren Höhe (Streitwert) ohne Zubehör die Summe von 150 000,- CZK überschreitet, betreffen, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Alle anderen Streitigkeiten aus dem Vertrag werden von den allgemeinen Gerichten entschieden.
  • Anwendbares Recht. Für alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich tschechisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener UN-Übereinkommen, CISG). Eine Handelsusance hat nach dem § 558 Abs. 2 BGB keinen Vorrang vor der Gesetzesbestimmung, die keine Zwangswirkungen hat.
  • Einverständnis mit Verarbeitung personenbezogener Daten. Die MEVA-TEC verarbeitet Informationen über den Auftraggeber und bewahrt sie in Übereinstimmung mit den jeweiligen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 101/2000 GBl., über den Schutz personenbezogener Daten auf. Der Auftraggeber erteilt hiermit der MEVA-TEC seine Zustimmung zur Verarbeitung aller Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängen, und zwar zwecks Leistungserbringung nach dem Vertrag sowie für Marketingzwecke der MEVA-TEC, und zwar bis zu dem Zeitpunkt des schriftlichen Widerrufs dieser Zustimmung seitens des Auftraggebers. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von der MEVA-TEC an keine Dritten weitergeleitet, mit Ausnahme des Fremdspediteurs, der Versicherung oder des Forderungsverwalters zum Zweck der Lieferung der Ware, deren Versicherung oder Verwaltung von Forderungen. Der Vertrag wird nach seinem Abschluss von der MEVA in elektronischer Form archiviert und nur der MEVA-TEC zugänglich gemacht; die gesetzlichen Verpflichtungen der MEVA-TEC gegenüber den Organen der öffentlichen Macht werden hiervon nicht berührt.
  • Salvatorische Klausel. Sollte eine der Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit anderer Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

 

 

MmUwZD